Aufgabe der negativen betrieblichen Übung
Die gegenläufige oder auch negative betriebliche Übung ist vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18. März 2009 (10 AZR 281/08) aufgegeben worden. Diese Anderung der Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich mit Urteil vom 25.11.2009 (10 AZR 779/08) bestätigt.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Beseitigungsmöglichkeiten einer zuvor entstandenen betrieblichen Übung.
Was ist betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung kann regelmäßig nur im Zusammenhang mit arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungen eine Rolle spielen. Zu nennen wären hier exemplarisch Weihnachtsgeld, Treuegeld, Essensgeld und die Möglichkeit der Urlaubsübertragung.
Sie entsteht in der Regel immer dann, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel eine Gratifikation dreimal vorbehaltlos gewährt. In diesem Fall erstarkt diese Leistung zu einer Verbindlichkeit und der Arbeitnehmer hat nunmehr einen vertraglichen Anspruch auf diese Gratifikation.
negative betriebliche Übung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte eine derartig entstandene betriebliche Übung unter anderem durch eine sogenannte gegenläufige betriebliche Übung beendet bzw. beseitigt werden.
Orientiert an obigen Grundsätzen war es dazu notwendig, daß der Arbeitgeber ausdrücklich erklärte, daß es sich in Zukunft um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch mehr bestehe. Sofern der Arbeitnehmer dieser geänderten Praxis dreimalig nicht widersprach, dann galt die bisherige betriebliche Übung als geändert, da insofern ein Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber geschaffen wurde. Es entstand eine konkludente Vereinbarung dahingehend, daß eine Verpflichtung zur Leistung nicht mehr bestehe.
neue Position des BAG
Aufgrund der Änderungen im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts, hat das BAG diese Rechtsprechung aufgegeben. Die Bereichsausnahme des AGB-Gesetzes für das Arbeitsrecht ist in diesem Zusammenhang nicht in das BGB übernommen worden. Die §§ 305 ff BGB sind nun anzuwenden. Insbesondere § 308 Nr.5 BGB schränkt die Möglichkeit für die Annahme einer den Grundsätzen der negativen betrieblichen Übung entsprechenden Erklärungsfikiton ein. Eine solche Fiktion ist jedoch notwendig, da dem Schweigen grundsätzliche kein Erklärungswert zukommt. Allein die dreimalige widerpruchslose Entgegennahme einer jetzt unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlten Gratifikation reicht daher nicht mehr aus, die aufgrund der betrieblichen Übung entstandene vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zu beseitigen.
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