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Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18.08.2009 (Quelle) entschieden, dass ein Bewertungsverbot für nächtliche Durchsuchungen vorliegen kann, wenn eine solche ohne die hierfür nötige Anordnung der Durchsuchung durch einen Richter erfolgt. Die Ermittlungsbehörden, also die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaft selbst dürfen nicht ohne Weiteres "Gefahr im Verzug" annehmen, um eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung durchführen zu können. Gewisse Maßnahmen- wie etwa eine nächtliche Hausdurchsuchung- stellen einen so intensiven Eingriff in Grundrechte dar, dass der Gestzgeber diese ausdrücklich unter den Richtervorbehalt des § 105 StPO gestellt hat, d.h. dass nur ein Richter über eine solche Maßnahme entscheiden können soll. Gibt es hingegen Bezirke, in denen nachts gar kein richterlicher Eildienst durchgeführt wird mit der Konsequenz, dass nie ein Richter über eine solche Maßnahme entscheidet, so bejaht oftmals die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Gefahr im Verzug, um doch noch die "gewünschte" Maßnahme durchführen zu können. Dieser Praxis hat das OLG Hamm eine deutliche Absage erteilt. Ein durch Verletzung des Richtervorbehalts in § 105 I StPO erlangtes Beweismittel unterliegt einem Beweisverwertungsverbot und darf damit nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.
Bewertung
Dieses Urteil wird sicherlich auch Folgen zu der viel diskutierten Frage der Abschaffung des Richtervorbehalts bei weniger intensiven Eingriffen haben.
Als Stichwort sei hier die nächtliche Blutprobeentnahme bei augenscheinlich betrunkenen Autofahrern genannt.
Die Frage bleibt spannend, inwieweit der Richtervorbehalt aufrechterhalten bleibt.
Als erste Reaktion auf das Urteil hat man am AG Bielefeld einen nächtlichen Richtereildienst eingeführt; bislang gab es einen solchen nur bis 21.00 Uhr.
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