Strafbarkeit von Dumpinglöhnen?
Zum wiederholten Male beschäftigt sich das Landgericht Magdeburg nunmehr mit der Frage, ob das Unterschreiten eines als allgemeinverbindlich festgesetzten Mindestlohnes zu einer Strafbarkeit des Arbeitgebers führt.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber war Inhaber einer in Magdeburg ansässigen Firma und hatte zwischen 2002 und 2007 bis zu 40 Arbeitnehmerinnen als "Minijobber" angestellt. Diese wurden in mehreren Bundesländern an Autobahnraststätten und Autohöfen als Reinigungskräfte für die Toiletten und Waschräume eingesetzt.
Dabei waren sie, so jedenfalls der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, an 2 Wochen pro Monat bis zu 12 Stunden täglich im Einsatz. Sie erhielten jedoch nur ein Entgelt zwischen 60 und 300 €, so daß sich Stundenlöhne bis hinunter zu 1, 79 € ergaben.
Der für allgemein verbindlich erklärte Mindestlohn im Reinigungsgewerbe betrug während dieser Zeit jedoch 7, 68 €.
Die Strafbarkeit ergibt sich nun nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aus § 266 a StGB, dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Denn tatsächlich hatte der Arbeitgeber auch nur auf Grundlage der geringen , gezahlten Entgelte die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, d.h. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, abgeführt.
Nach Ansicht des OLG Naumburg (Urteil vom 8. Juli 2009, Az. 2 SS 90/09), welches als Revisionsinstanz die zuvor erfolgten Freisprüche sowohl des Amtsgerichts Magdeburg, als auch des Landgerichts Magdeburg aufhob und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwies, ist jedoch für die Ermittlung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge in solchen Fällen nicht auf die tatsächlich gezahlten Löhne abzustellen. Es ist vielmehr eine wohl hypothetische Berechnung der Beiträge auf Grundlage des Mindestlohns durchzuführen.
Bewertung
Diese Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen haben, denn Arbeitgeber, die dann nicht die festgesetzten verbindlichen Mindestlöhne zahlen, müßten mit der Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Ihnen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren und in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Dies geht ja doch deutlich über die bisher im Raume stehenden Bußgeldsanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts hinaus.
|