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Vertrauen auf Postlaufzeiten

Versendet man ein Schriftstück mit der deutschen Post, so darf man darauf vertrauen, dass die Post sowohl die angegebenen Leerungszeiten einhält, als auch die übliche Postlaufzeit von einem Tag, maximal aber zwei Tagen einhält.

 

Im konkreten Fall warf der Bevollmächtigte des Klägers kurz vor Fristablauf einen Berufungsbegründungsschriftsatz in einen Briefkasten, der um 14.30 Uhr geleert werden sollte. Nach dem Urteil des BGH vom 20.05.2009 darf man darauf vertrauen, dass werktags eingeworfene Postsendungen am nächsten Werktag zugestellt werden.
Wird indes nicht mehr innerhalb der Frist zugestellt, obwohl der Brief rechtzeitig zur Post bzw. in den Briefkasten geworfen wurde, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. D.h. die eigentlich versäumte Handlung, also die Berufungsbegründung, darf nachgeholt werden und das Gericht muss dann über die Berufung entscheiden.
Das soll sogar dann gelten, wenn mit einem erhöhten Postaufkommen gerechnet werden muss, also beispielsweise vor Feiertagen.

 

Bewertung

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen. Es liefe auf eine unzulässsige Verkürzung von Rechtsmittelfristen hinaus, wenn man verlangen würde, ein Schriftstück so rechtzeitig bei der deutschen Post aufzugeben, dass es auch garantiert noch innerhalb der laufenden Frist bei Gericht eingeht. Ein Rechtsmittelführer bzw. dessen Prozessbevollmächtigter könnte dann die vom Gesetzgeber festgesetzte Frist nicht mehr bis zuletzt ausschöpfen.

 

Fundstelle

Den Originalbeschluss finden Sie auf den Seiten des BGH unter www.bundesgerichtshof.de unter Eingabe des Aktenzeichens (IV ZB 2/08) in der Rubrik Entscheidungen.



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