EuGH zu Versandkosten beim Verbraucherwiderruf
Der EuGH hat am 15.04.2010 - Az: C-511/ 08 - erneut die Position des Verbrauchers bei einem Vertragsschluß im Fernabsatzverkehr gestärkt und ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des BGH in Zivilsachen entschieden.
Dabei erging folgende Urteilstenor (gekürzt):
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG ... ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war ein Unterlassungs-Klageverfahren zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Versandhändler Heinrich Heine.
Dieses Versandhandelsunternehmen hatte eine AGB-Regelung dergestalt, daß der Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechtes einen pauschalen Versandkostenanteil in Höhe von 4, 95 Euro zu tragen hatte. Die Verbraucherzentrale vertrat dagegen die Auffassung, daß dies nicht rechtmäßig sei.
Bewertung
Das deutsche Recht sieht bislang nicht ausdrücklich vor, daß der Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts auch die Versandkosten, die durch die ursprüngliche Zusendung der Ware seitens des Versandhändlers verursacht wurden, erstattet bekommt.
Dennoch ist nach Ansicht des EuGH eine solche europarechtskonforme Auslegung der entsprechenden Normen geboten. Anderenfalls sei dies insbesondere nicht mit dem Sinn und Zweck der Verbraucherschutzrichtlinie zu vereinbaren.
Danach soll der Verbraucher ungehindert von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen können. Eine durch den Widerruf verursachte Belastung mit den ursprünglichen Versandkosten liefe diesem Ziel jedoch zuwider.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Risikoverteilung sei ieses Ergebnis gerechtfertigt. Beide Vertragsparteien profitieren ja letztlich von den Besonderheiten des Fernabsatzes. Eine ausschließliche Belastung des Verbrauchers mit den Beförderungskosten würde die ausgewogene Risikoverteilung unterminieren.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß der Verbraucher im Rahmen seines Verbraucherwiderrufs nur mit den Rücksendekosten belastet werden kann, § 357 Abs.2 BGB. Eventuell bereits geleistete Zahlungen hat der Versender einschließlich der Versandkosten zu erstatten.
Aus diesem Grunde sind gerade auch Online-Shops gehalten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diesbezüglich zu prüfen und gegebenenfalls nachzuarbeiten.
|